Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 78d Vereinbarungszeitraum
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
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Nach Gewicht
- LG Hamburg, 25.07.2025 – 303 O 170/23
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2021 – 1 K 193/15Zitiert von 1
- OLG München, 05.12.2019 – 32 U 2067/19Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2023 – 1 LB 97/18 OVG
- BGH, 18.02.2021 – III ZR 175/19Jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis: Auf Treu und Glauben gestütztes Auskunftsbegehren eines Trägers der öffentlichen JugendhilfeZitiert von 27
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2022 – 2/20
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2024 – 1 K 483/15
- VGH Bayern, 13.02.2024 – 12 BV 23.1331Zitiert von 1
- VGH Bayern, 13.02.2024 – 12 BV 23.1357
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78d SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/78d#abs-1 (1) Die Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 sind für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/78d#abs-2 (2) Die Vereinbarungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden die Vereinbarungen mit dem Tage ihres Abschlusses wirksam. Eine Vereinbarung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig; dies gilt nicht für Vereinbarungen vor der Schiedsstelle für die Zeit ab Eingang des Antrags bei der Schiedsstelle. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die vereinbarten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/78d#abs-3 (3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Entgeltvereinbarung zugrunde lagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/78d#abs-4 (4) Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen nach § 78a Absatz 1, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen worden sind, gelten bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter.